Fragen rund um Corona?
z. B. zu
Ansteckung
Inkubationszeit
Testergebnisse
Meldepflicht
usw.
Über diesen Link erhält man zu vielen Fragen zur Corona-Pandemie Antworten vom RKI:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu FFP2-Masken
Partikelfiltrierende Halbmasken der Partikelfilterklasse 2 (FFP2-Masken) sind eine Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425. Als diese unterliegen FFP2-Masken den entsprechenden Anforderungen und müssen technischen Normen entsprechen. FFP2-Masken müssen mindestens 94 % und FFP3-Masken mindestens 99 % Filterleistung in einem standardisierten Testverfahren nachweisen. FFP2-Masken dienen auch dem Eigenschutz, während medizinische Gesichtsmasken vorwiegend dem Fremdschutz dient.
Atemschutzmasken sind in der Regel Einmalprodukte und nach Gebrauch zu entsorgen. Der Hersteller übernimmt keine Haftung für die Schutzwirkung nach evtl. Aufbereitung der Masken.
Für Atemschutzmasken nach Anlage der Corona-ArbSchV wird aufgrund der körperlichen Belastung die Festlegung einer Tragezeitbegrenzung in der Gefährdungsbeurteilung empfohlen, Anhaltspunkte für eine Tragezeitbegrenzung sind in der DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" beschrieben. Die erhöhte Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Beschäftigte sind bezüglich des An- und Ablegens der Maske durch eine fachkundige Person zu unterweisen.
Die angegebene Schutzwirkung wird nur erreicht, wenn die Maske dicht an der Haut anschließt. Dies ist z.B. bei Bartwuchs oder starker Vernarbung im Bereich der Dichtlippe in der Regel nicht gegeben. Ggf. muss die Atemschutzmaske auch nach der Kopfform ausgewählt werden.
Atemschutzmasken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine solche Atemschutzmaske tragen.
Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzmasken oder vergleichbaren Typen (Atemschutzgeräte der Gruppe 1) erfordern, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten Angebotsvorsorge gemäß Anhang Teil 4 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anzubieten.
Diese Verpflichtung besteht nicht in Fällen, in denen Beschäftigte freiwillig Atemschutzmasken bzw. vergleichbare Typen tragen, obwohl nach der Gefährdungsbeurteilung nur medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssten.
Weiterführende Informationen zu Masken finden Sie hier.
Hier geht es zur Originalseite des BMAS
Weiteres dazu siehe auch im Eintrag vom 18. März 2021 in diesem Blog.
Was regelt die DGUV zum Einsatz von FFP2-Masken?
Interesant sind vor allem die nachfolgenden Seiten:
Seite 14 - Erholung
Seite 19 - Lagerung
Seite 20
Seite 24 - Vorsorge
Seite 25 - 17 Vol. % Sauerstoff
Seite 26 - Normen
Seite 38 - Gefährdungsbeurteilung (Betriebsanweisung, Unterweisung 3.2.4.2.1)
Seite 148 - max. 5 Zyklen/Tag - max. 2 Tage in Folge (Woche: 2 - 1 - 2)
Und hier noch weitere Informationen
Und allgemeine Informationen vom RKI
Weiteres dazu siehe auch im Eintrag vom 18. März 2021 in diesem Blog.