Heute etwas zum Thema FFP2-Masken
Uns
erreichen momentan sehr viele Nachfragen unserer ver.di-Mitglieder zu den
betrieblichen Corona-Maßnahmen in der Baur-Gruppe. Einige haben Bedenken und
Angst, weil ihrer Meinung nach zu wenig gemacht
wird, bzw. sich zu wenige Kollegen an die bestehenden Regeln halten. Andere
bemängeln, dass die aktuellen Maßnahmen viel zu hohe Belastungen verursachen.
ver.di
ist der Gesundheitsschutz der Beschäftigten ein besonderes Anliegen. Dass es
einen Krisenstab gibt und sich die Baur-Geschäftsführung
Gedanken zur Gesundheit seiner Beschäftigten macht und Maßnahmen ergreift,
finden wir gut. Der Schutz der Beschäftigten geht vor Gewinn und Produktivität!
Die
Maßnahmen sollten aber sinnvoll und angemessen und in der Praxis auch umsetzbar sein.
Ein besonderer
Aufreger sind die zeitweisen Vorgaben zur Schutzmasken-Nutzung in besonders
kritischen Bereichen. Vor allem wegen der damit verbundenen großen körperlichen
Belastung: im Kundendialog beim Telefonieren mit
FFP2-Maske, in der Logistik mit der dort üblicherweise körperlich sehr schweren
Arbeit.
Vieles
dazu ist in der DGUV Regel 112-190 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
geregelt. Die wichtigsten Empfehlungen, bzw. Vorgaben lauten:
Vor der ersten Benutzung von FFP2-Masken hat der Arbeitgeber
folgendes zu erfüllen:
·
Alle technischen und
organisatorischen Möglichkeiten umzusetzen, um die vorhandene Gefahr zu
verringern. Nur wenn das nicht ausreicht, ist z. B. das Tragen von Schutzmasken
als persönliche Schutzmaßnahme vorzusehen (TOP-Prinzip: 1. Technisch – 2. Organisatorisch
– 3. Persönlich).
·
Vor
Auswahl und Einsatz von Atemschutzgeräten hat der Unternehmer im Zusammenwirken
mit dem Betriebsrat eine Gefährdungsbeurteilung
nach §3 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1)
durchzuführen.
·
Es
muss eine Betriebsanweisung nach §3 Abs.
2 „PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV) zu den FFP2-Masken erstellt werden.
·
Jedem
Beschäftigten soll die Möglichkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung beim Betriebsarzt
ermöglicht werden. Besonders für Beschäftigte mit Atembeschwerden wichtig!
·
Jeder
Beschäftigte ist umfassend in der Handhabung
der FFP2-Masken zu unterweisen.
·
Der
Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, dass die Masken an einem dafür
vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt
werden können.
·
Die
Schutzmasken sind immer durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Es kann
nicht verlangt werden, dass der Beschäftigte eigene Masken mitbringen soll.
Und während der Nutzung der FFP2-Masken ist
die nachfolgende Tragezeitbegrenzung zu beachten:
·
Die
FFP2-Masken dürfen maximal 5 mal pro Tag
für 75 Minuten verwendet werden, also maximal 6 ¼ Stunden am Tag.
·
Danach
muss jeweils eine Erholungszeit von 30 Minuten
gewährt werden. Während dieser Erholungszeit darf auch leichte körperliche
Arbeit durchgeführt werden (natürlich als bezahlte Zeit und außerhalb des
Gefahrenbereichs – Viren machen keine Pause!).
·
Die
FFP2-Masken dürfen maximal an 4
Tagen in der Woche getragen werden.
·
Die
FFP2-Masken dürfen maximal an zwei Tagen
hintereinander getragen werden.
Der
Krisenstab hatte inzwischen ein Jahr Zeit, sich auf solch eine Situation und
die Vorgaben vorzubereiten.
Und ver.di fragt sich, ob das BR-Gremium diesen
Prozess unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und Empfehlungen immer
ausreichend kritisch und konstruktiv zum Schutz der Beschäftigten begleitet
hat.
Weitere
Informationen zum Tragen von Schutzmasken:
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011
https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_418252.jsp