Wie wir jetzt aus informierten Kreisen erfahren haben, scheint sich die Baur Gruppe vehement zu weigern, die nachfolgenden gesetzlichen Ansprüche unserer Kolleginnen und Kollegen umzusetzen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung
nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen
lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung
zukommt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html
Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung
Bundesarbeitsminister
Hubertus Heil zur Lohnfortzahlung
für Eltern, die aufgrund von Schulschließungen ihre Kinder betreuen und nicht
arbeiten können:
(vom 15.03.2020 - Auszug)
(vom 15.03.2020 - Auszug)
„ … Dazu stelle ich klar:
Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur
Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem
Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht
anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung
durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch
das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden
sollte. Es ist aber auch klar, dass diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB
auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt ist. …“
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreuung.html