Herzlich Willkommen...

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Interessierte,

mit diesem Blog wollen wir als Gewerkschaft ver.di euch / Sie über aktuelle Vorgänge beim Baur-Versand Burgkunstadt transparent und schnell informieren und euch / Ihnen Gelegenheit geben, sich zu äußern.
Wir haben uns für diese Informationsverbreitung aus unterschiedlichen Gründen entschieden: Zum einen seid ihr / sind Sie so nicht mehr auf Gerüchte angewiesen, die ja alltäglich aufkommen, zum anderen kommen über diesen Kanal Informationen aus erster Hand blitzschnell zu Euch / Ihnen nach Hause.
Wir werden unser Bestes geben, so aktuell wie möglich, und so ausführlich wie nötig zu informieren. Gerne könnt ihr Euch / können Sie sich durch Kommentare einbringen. Zensur wird unsererseits bei Einträgen ausgeübt, die offensichtliich unfair sind, klar die Unwahrheit verbreiten oder ins Niveaulose abgleiten.
Wir wünschen uns und euch / Ihnen viel Spaß beim Lesen und Schreiben und Kommentieren.

Euer / Ihr ver.di-Blog-Team
___________________________________________________________________________

Dienstag, 31. März 2020

Was tun, wenn es mit der Kinderbetreuung nicht klappt?


Wie wir jetzt aus informierten Kreisen erfahren haben, scheint sich die Baur Gruppe vehement zu weigern, die nachfolgenden gesetzlichen Ansprüche unserer Kolleginnen und Kollegen umzusetzen.




Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html

 

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zur Lohnfortzahlung für Eltern, die aufgrund von Schulschließungen ihre Kinder betreuen und nicht arbeiten können:
(vom 15.03.2020 - Auszug)
„ … Dazu stelle ich klar: Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Es ist aber auch klar, dass diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt ist. …“
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreuung.html

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen