Das Bundesverwaltungsgericht hat erneut den arbeitsfreien Sonntag gestärkt und in seiner aktuellen Begründung zur Entscheidung vom 11. November 2015 (AZ 8 CN 2.14) die rechtlichen Anforderungen an Sonntagsöffnungen im stationären Einzelhandel noch mal wesentlich verschärft. Dabei begründen sie, dass dazu ihre eigene bisherige Rechtsprechung dem Sonn- und Feiertagsschutz nicht hinreichend gerecht wird.
Der Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Friedrich Kühn aus Leipzig, der dieses
Urteil für ver.di München erstritten hat, fasst die wesentlichen Gesichtspunkte
wie folgt zusammen:
·
Die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, wonach
es für die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung aufgrund einer Veranstaltung
genügt, dass die Anlassveranstaltung einen erheblichen Besucherstrom auslöst,
wird dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nicht
hinreichend gerecht und verlangt eine weiterführende Einschränkung.
·
Eine Sonntagsöffnung mit uneingeschränktem
Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (Markt) ist nur zulässig, wenn die
Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Die Sonntagsöffnung darf also
nach den gesamten Umständen lediglich als Annex zur Anlassveranstaltung
wahrgenommen werden.
·
Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus,
dass die Veranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde
als die alleinige Sonntagsöffnung. Dieser Einschätzung muss auch bei erstmals
stattfindenden Ereignissen eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde
liegen.
·
Eine prägende Wirkung kann auch nur dann
angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und
geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das unmittelbare Umfeld der
Veranstaltung begrenzt bleibt.
·
Ist die Verkaufsfläche der Geschäfte, die
geöffnet haben können, ungleich größer als die Fläche des Marktes, der als
Anlass für die Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen ein prägende
Wirkung des Marktes. Gleiches gilt für die räumliche Reichweite der
Ausnahmeregelung im Verhältnis zum räumlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung.
·
Der Bezug zwischen Anlassveranstaltung und
Öffnung kann im Übrigen dadurch hergestellt werden, dass die Öffnung auf
bestimmte Handelszweige beschränkt wird.